Kann der advd als Beistand Benachteiligter in der Verhandlung auftreten?
1.Antwort: Der ADVD ist gem. § 23 AGG befugt als Beistand Benachteiliger in der Verhandlung aufzutreten.
2.Begründung:
Befugnis nach § 23 AGG „Unterstützung durch Antidiskriminierungsverbände“:
(1) Antidiskriminierungsverbände sind Personenzusammenschlüsse, die nicht gewerbsmäßig und nicht nur vorübergehend entsprechend ihrer Satzung die besonderen Interessen von benachteiligten Personen oder Personengruppen nach Maßgabe von § 1 wahrnehmen. Die Befugnisse nach den Absätzen 2 bis 4 stehen ihnen zu, wenn sie mindestens 75 Mitglieder haben oder einen Zusammenschluss aus mindestens sieben Verbänden bilden.
(2) Antidiskriminierungsverbände sind befugt, im Rahmen ihres Satzungszwecks in gerichtlichen Verfahren als Beistände Benachteiligter in der Verhandlung aufzutreten. Im Übrigen bleiben die Vorschriften der Verfahrensordnungen, insbesondere diejenigen, nach denen Beiständen weiterer Vortrag untersagt werden kann, unberührt.
(3) Antidiskriminierungsverbänden ist im Rahmen ihres Satzungszwecks die Besorgung von Rechtsangelegenheiten Benachteiligter gestattet.
(4) Besondere Klagerechte und Vertretungsbefugnisse von Verbänden zu Gunsten von behinderten Menschen bleiben unberührt.
Satzung des ADVD:
§ 2 Zweck des Verbandes
1. Zweck des Verbandes ist:
- die Etablierung einer Antidiskriminierungskultur in Deutschland,
- die Förderung von Gleichheit, Vielfalt und Achtung der Menschenwürde,
- die Etablierung einer umfassenden Antidiskriminierungsgesetzgebung und -rechtsprechung sowie deren effektive Rechtsdurchsetzung und Monitoring,
- die Weiterentwicklung des Diskriminierungsschutzes.
2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- Aufbau eines bundesweiten Kooperationsverbundes zur Etablierung einer Antidiskriminierungskultur,
- Beförderung der Beratung, Begleitung und Empowerment der von Diskriminierung Betroffenen,
- Unterstützung der Entwicklung individueller, struktureller und medialer Interventionen und Präventionsmaßnahmen,
- Vermittlung und Förderung des Austauschs von Beratern/Beraterinnen und Beratenen,
- Unterstützung der dem Satzungszweck entsprechenden Tätigkeiten der Beratungsstellen der Mitgliedsverbände und sonstiger Bildungseinrichtungen,
- Öffentlichkeitsarbeit,
- Anregung von wissenschaftlicher Forschung,
- Vermittlung von Weiterbildung,
- Kooperation mit Politikern und Politikerinnen, Behörden, kommunalen und privaten Trägern, wirtschaftlichen Unternehmen zur Aufklärung,
- Einflussnahme und Multiplikation mit dem Ziel, diskriminierende Tatbestände zu verhindern.
| Anhang | Größe |
|---|---|
| BefugnisADVD_als_Beistandaufzutreten.pdf | 106.98 KB |
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