Stellungnahmen des advd zum AGG

Anlässlich des einjährigen und des zweijährigen Bestehens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hat der advd 2007 bzw. 2008 eine Stellungnahme aus Sicht der Antidiskriminierungsberatungsstellen herausgegeben.

Die zentrale Kritik: die Verabschiedung eines Gesetzes reicht nicht, um den Schutz vor Diskriminierung in den Alltag der Betroffenen zu tragen. Es bedarf weiterer, konkreter Maßnahmen.

Die Forderungen, die weitgehend auch heute noch aktuell sind, lauteten:

  1. Entwicklung eines Bundesprogramms für die Schaffung und Etablierung einer Antidiskriminierungskultur in Deutschland gemeinsam mit den Bundesländern (ähnlich dem Bundesprogramm "Jugend für Vielfalt und Demokratie")
     

  2. Etablierung einer flächendeckenden Beratungsinfrastruktur sowie deren finanzielle Absicherung durch Bund, Länder und Kommunen
     

  3. Durchführung einer mehrsprachigen Image- und Informationskampagne für das AGG, die sich auch gezielt an potentiell von Diskriminierung Betroffene richtet
     

  4. Anerkennung von Antidiskriminierungspolitik als Querschnittsaufgabe mit oberster Zuständigkeit
     

  5. Etablierung eines Diskriminierungsschutzes im Bereich Bildung auf Länderebene zur Umsetzung von § 2 Abs. 1 Zif. 7 AGG
     

  6. Unterstützung des Vorschlags der Europäischen Kommission vom 03.07.2008 für eine neue Antidiskriminierungsrichtlinie, die ein einheitliches Schutzniveau für alle Diskriminierungsmerkmale gewährleisten soll
     

  7. Erleichterung der Rechtsmobilisierung durch:

  • Einführung einer echten Beweislastumkehr

  • Einführung eines Auskunftsrechts für Betroffenen bzw. der sie vertretenen Antidiskriminierungsstellen

  • Einführung eines echten Verbandsklagerechts für Antidiskriminierungsverbände wie z.B. im Verbraucherschutz oder im Rahmen des SGB IX

  • Ausstattung der Antidiskriminierungsstelle des Bundes mit weitreichenden Befugnissen und Ressourcen

  • Erweiterung des Anwendungsbereichs des zivilrechtlichen Teils des AGG unabhängig vom Vorliegen eines Massengeschäftes auf alle sechs Merkmale

  • Rechtshilfefonds für Betroffene

  • vollständige sowie konsistente Umsetzung der europäischen Antidiskriminierungsrichtlinien, die bereits in drei Vertragsverletzungsverfahren durch die Europäische Kommission beanstandet wurde.

Dazu gehören z.B.:

  • Verlängerung der Fristen zur Geltendmachung von Ansprüchen

  • Abschaffung der Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen zum Erhalt sozial stabiler und ausgewogener Siedlungsstrukturen und keine zahlenmäßige Begrenzung der Definition von Massengeschäften auf die Vermietung von mehr als 50 Wohnungen

  • unterschiedliche Behandlung wegen der Religion oder Weltanschauungen nicht allein im Hinblick auf dasSelbstbestimmungsrecht einer Religionsgemeinschaft oder Vereinigung, sondern nur unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Art der beruflichen Tätigkeit.

advd