Hamburg: Städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen rassistischer Diskriminierung verurteilt - Eine Gerichtsentscheidung mit Signalwirkung

P r e s s e m i t t e i l u n g    a d v d
08. März 2017

Hamburg: Städtische Wohnungsbaugesellschaft wegen rassistischer Diskriminierung verurteilt - Eine Gerichtsentscheidung mit Signalwirkung

Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek hat die städtische Wohnungsbaugesellschaft zu einer Entschädigungszahlung von 1.008,00 € wegen Diskriminierung bei der Wohnungsvergabe verurteilt (811b C 273/15). Es handelt sich um ein wegweisendes Urteil nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu dem weit verbreiteten Problem rassistischer Diskriminierung beim Zugang zu Wohnraum.  

Die Hamburger Wohnungsbaugesellschaft hatte sieben Interessent_innen mit einem deutsch klingenden Nachnamen zu einem Besichtigungstermin eingeladen, während der Klägerin undsechs weiteren Bewerber_innen mit türkisch klingendem Nachnamen mitgeteilt wurde, dass die Besichtigungskapazitäten bereits erschöpft seien. Dieses Vorgehen konnte die Klägerin durch ein Testverfahren belegen und wurde von Wohnungsbaugesellschaft gegenüber dem Gericht auch eingeräumt.

Die Wohnungsbaugesellschaft hatte sich auf eine Ausnahmebestimmung im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen, nach der Ungleichbehandlungen u.a. „zur Schaffung und Erhaltung ausgeglichener wirtschaftlicher, sozialer und kultureller Verhältnisse“ zulässig sein können (§ 19 AGG). Diese Vorschrift ist juristisch umstritten und wird von einem Teil der Wohnungswirtschaft fälschlich so verstanden, dass sie rassistische Benachteiligungen aufgrund der Herkunft rechtfertigt. Das Amtsgericht folgte jedoch den europäischen Richtlinien sowie der Argumentation der Klägerin und stellte klar: Ungleichbehandlungen sind nur als „Positive Maßnahmen“, also zugunsten benachteiligter Gruppen möglich. Die pauschale Abweisung von Personen, denen aufgrund ihres Namens von Seiten der Wohnungsbaugesellschaft eine türkische Herkunft zugeschrieben wird, ist damit eindeutig eine Diskriminierung und ein Verstoß gegen das AGG. Die Klägerin selbst ist im übrigen Deutsche, wurde jedoch aufgrund ihres Namens im Verfahren der Wohnungsvergabe der Gruppe zugeordnet, die die Wohnungsbaugesellschaft ausschließen wollte.

Die Klägerin wurde in dem Verfahren durch die Antidiskriminierungsberatungsstelle „amira“ unterstützt. Die Leiterin der Beratungsstelle Birte Weiß erklärt zu dem Urteil: 

„Die Tatsache, dass anhand von Namen und daraus abgeleiteter Herkunft unterschieden wird, ist so alltäglich wie skandalös. Die Erfahrung der Klägerin ist zugleich die Erfahrung von vielen Menschen in Hamburg und in Deutschland. Ihr Name, ihre Hautfarbe, ihre Sprache oder ein religiöses Symbol bieten Anlass, eine Wohnung zu verweigern. Diskriminierung kommt für sie zu der allgemeinen Wohnungsnot und sozialer Benachteiligung auf dem umkämpften Wohnungsmarkt noch hinzu.“ 

Sie ergänzt: "Die wenigsten Menschen haben die Kraft und die Möglichkeiten sich so effektiv gegen Diskriminierung zu wehren, wie die Klägerin. Auch deswegen ist dieses Urteil ein wichtiges Signal.“

Der Rechtsanwalt der Klägerin Sebastian Busch führt zur Bedeutung des Urteils aus:

„Es handelt sich um das erste Urteil, das klarstellt, dass Diskriminierungen bei der Wohnungsvergabe nicht mit § 19 Absatz 3 AGG gerechtfertigt werden können. Dass ein Unternehmen im Eigentum der Stadt Hamburg argumentiert, Absagen bei der Wohnungsvermietung allein aufgrund eines türkischklingenden Namens könnten gerechtfertigt sein und eine derartige Praxis betreibt und verteidigt, sollte über das Urteil hinaus politische Konsequenzen zur Folge haben.“

Zudem seien die Empfehlungen des Antirassismusausschusses der Vereinten Nationen umzusetzen, der eine Änderung des Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz, insbesondere § 19 Abs. 3,  anmahnte, so Busch weiter.  Über eine Anpassung des Gesetzes hinaus empfehle der Ausschuss auch unabhängige und gründliche Untersuchungen zu diskriminierenden Vermietungspraktiken sowie wirksame Präventionsmaßnahmen und Sanktionen. 

„Von einer Umsetzung dieser Empfehlungen sind wir noch weit entfernt. Wir hoffen aber, dass die durch die Klägerin nachgewiesene Praxis, die allzu häufig entweder negiert oder nicht ernst genommen wird, zu einem Umdenken führt“, stellt Birte Weiß fest. „Quoten dürfen genutzt werden, um Benachteiligung abzubauen, nicht aber, um Wohnraum zu verwehren.“ 


Kontakt

Birte Weiß (Leiterin der Beratungsstelle amira)
Tel.: 040-39842671 oder 0152-10565042 

Daniel Bartel (Geschäftsführer Antidiskriminierungsverband Deutschland)
Tel.: 01577 5751470



advd